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Art. 1 § 68 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6826.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 68, Aufbewahrung der Prüfungsakten, Zweitausfertigung von

Befähigungszeugnissen

  1. Absatz eins,Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren. Wird der Prüfungskommissär in ein anderes Bundesland versetzt oder von seiner Funktion enthoben, so sind die Aufzeichnungen und Akten behufs amtlicher Verwahrung an das Amt der Landesregierung abzuliefern.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommissär hat von den ausgestellten Befähigungszeugnissen noch vor deren Aushändigung als solche gekennzeichnete Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, längstens bis 15. Juli bzw. 15. Jänner des Folgejahres, dem Amte der Landesregierung behufs Aufbewahrung gesammelt vorzulegen.
  3. Absatz 3,Ansuchen um die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses sind unter Angabe des Ortes und des Jahres, in dem die Prüfung abgenommen wurde, und des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem sie abgelegt wurde, an das Amt der Landesregierung zu richten, in deren Bereich der Prüfungskommissär bestellt war. Wenn die Prüfung bei einem von der Eisenbahnbehörde bestellten Prüfungskommissär abgelegt wurde, ist das Ansuchen bei dieser Behörde einzubringen.
  4. Absatz 4,Soweit es sich um von der Eisenbahnbehörde bestellte Prüfungskommissäre (Paragraph 62,) handelt, werden den Vorschriften der Absatz eins und 2 entsprechende Anordnungen von dieser Behörde getroffen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150522

Alte Dokumentnummer

N9198611660Q